Die Privatinsolvenz

Durch ein Insolvenzverfahren wird dem verschuldeten Bürger die Möglichkeit gegeben, sich von den Schulden zu befreien und auf der andere Seite wird die Steuerstraftat verfahrensrechtlich verfolgt. 

Beim zuständigen Amtsgericht kann ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt werden, welches dort auch geprüft wird. Vorher sollte jedoch ein Schuldnerberater herangezogen werden, welcher bei der außergerichtlichen Einigung mit den Insolvenzgläubigern hilft. 

Der Schuldner darf für ein Insolvenzverfahren in der Privatinsolvenz nicht selbstständig sein. Es darf sich lediglich um ein Kleinunternehmen im Sinne von § 19 UStG handeln. 

Eine außergerichtliche Einigung mit den Insolvenzgläubigern wird vor dem eigentlichen gerichtlichen Insolvenzverfahren durchgeführt, welche jedoch für das gerichtliche Verfahren gescheitert sein muss. Eine Zahlungsbereitschaft muss von dem Insolvenzschuldner ausgehen.  

Dem Schuldner sind im Falle eines Privatinsolvenzverfahrens folgende Rechts und Pflichte garantiert: 

  • Keine eigenmächtigen Zahlungen an die Gläubiger
  • Keine Pfändung 
  • Suche einer Arbeitsstelle
  • Bekanntgabe von persönlichen und wirtschaftlichen Änderungen beim zuständigen Gericht
  • Freie Verfügung über den pfändungsfreien Teil des Vermögens

Im Insolvenzverfahren gibt es eine sogenannte Wohlverhaltensperiode, in der dem Schuldner die Möglichkeit gegeben wird, dass er keine weiteren Schulden macht und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln haushalten kann. Zu einer Restschuldbefreiung kann es dann nach 3,5 bis 6 Jahren kommen. Hier kann auch eine Verkürzung des Zeitraums beantragt werden. Mit dieser Restschuldbefreiung ist jedoch nicht gemeint, dass bestehende Pflichten aus Straftaten erloschen sind. 

Diese Seite soll Ihnen die Grundlagen der Privatinsolvenz vermitteln und zeigen, wie ein Privatinsolvenzverfahren inkl. der Rechte und Pflichte des Schuldners und der Gläubiger abläuft.