Insolvenzgründe

Die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines gesetzlichen Insolvenzgrundes. Dieser muss daher bereits im Antrag auf Eröffnung behauptet werden. Das Gesetz unterscheidet bei Privatpersonen zwischen zwei verschiedenen Insolvenzgründen:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 Insolvenzordnung (InsO) normiert. Grundlage für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist allein die Liquidität. Somit wird alles herangezogen, was am Stichtag zur Verfügung steht, sprich sämtliche Kontoguthaben, Bargeldbestände und Ähnliches. 

Nach § 17 Abs. 2 S. InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit werden alle fälligen Zahlungsverpflichtungen herangezogen. Hierunter fallen auch alle Geldschulden, die vom Gläubiger bislang nicht angemahnt, eingeklagt oder vollstreckt wurden. Darüber hinaus werden auch Überziehungen von Kontokorrentkreditlinien dazugezählt. Nicht mit einzubeziehen sind diejenigen Zahlungsverpflichtungen, die vom Gläubiger freiwillig oder unfreiwillig gestundet wurden oder anderweitig derzeit nicht ernsthaft eingefordert werden.

Insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann vor, wenn die Person nicht imstande ist, in einem Zeitraum von höchstens drei Wochen mindestens 90 Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten ausgleichen zu können.

Die Zahlungsunfähigkeit ist nicht anzunehmen bei vorübergehenden Zahlungsstockungen. Diese sind zu bejahen, wenn der Schuldner zwar am Tag der Fälligkeit nicht über ausreichende Mittel zur Zahlung verfügt, dieser Zustand aber unmittelbar beseitigt werden kann. 

Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ist nach § 18 InsO ein Insolvenzgrund. Hiernach liegt ein Insolvenzgrund vor, wenn der Schuldner droht, zahlungsunfähig zu werden. Er also voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Zu beachten ist bei diesem Insolvenzgrund, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit nur dann ein Grund für ein Insolvenzverfahren darstellt, wenn der Schuldner selbst dessen Eröffnung beantragt. Folglich wird der Person eine Möglichkeit geschaffen, freiwillig Insolvenz zu beantragen, um eine mögliche Sanierung zu erreichen.