Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz besteht aus sechs Stufen. Diese müssen aber nicht alle zwangsweise durchlaufen werden.
- Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren muss nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Dieses hat das Ziel, eine Einigung mit dem Gläubiger zu erzielen. Zunächst werden alle Einkünfte und Vermögensnachweise sowie die gesamten Schulden ermittelt. In Folge dessen wird ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt, welcher von allen Gläubigern abgesegnet werden muss.
Eine solche außergerichtliche Einigung ist jedoch eher unwahrscheinlich, da die meisten Gläubiger nicht bereit sind, auf ihre Forderungen zu verzichten.
- Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Ist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert, kann ein Insolvenzantrag gestellt werden. Gleichzeitig muss der Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden. Zudem müssen die Gründe für das Scheitern dieses Plans dargelegt werden. Das Insolvenzgericht prüft nun die Erfolgsaussichten eines Schuldenbereinigungsverfahrens. Erscheinen diese nicht allzu hoch, kann es darauf verzichten und das Insolvenzverfahren sofort eröffnen.
- Gerichtliches Insolvenzverfahren
Eröffnet das Gericht auf Antrag das Insolvenzverfahren, ist ein 45-seitiger Antrag auszufüllen. Dieser beinhaltet ein Verzeichnis über die Vermögensverhältnisse und eine Liste mit all den Gläubigern und Schulden. Das Gericht prüft zunächst, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Jedoch kann auch ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden, dem stattgegeben wird. Die Stundung bewirkt, dass alle Verfahrenskosten erst nach der Restschuldbefreiung verlangt werden können. Nach der Eröffnung wird ein Treuhänder bestimmt, welcher auch nach § 288 InsO vom Schuldner vorgeschlagen werden kann.
- Wohlverhaltensphase
Die vierte Phase ist die Wohlverhaltensphase. Hiernach werden gem. § 287 Abs. 2 InsO drei Jahre die pfändbaren Teile der Einkünfte an den Treuhänder abgetreten, dieser Zeitraum nennt sich Abtretungsfrist. In diesen drei Jahren dürfen keine neuen unangemessenen Schulden gemacht werden, ansonsten kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen. Ein Erbe wird zu 50 % an den Treuhänder abgetretene, etwaige Lottogewinne zu 100 %. Während der Wohlverhaltensphase besteht eine Arbeitspflicht. Bei einer Arbeitslosigkeit muss nach § 287b InsO zumindest nachgewiesen werde, dass sich der Schuldner um Arbeit bemüht und keine zumutbare abgelehnt hat.
- Insolvenzplanverfahren
Ändert sich während der Wohlverhaltensphase in den Vermögensverhältnissen etwas durch beispielsweise ein Erbe oder ein Geldgeber findet sich bzw. die Gläubiger sind wieder bereit für Verhandlungen, kann der Versuch einer erneuten Einigung angestrebt und die Insolvenz vorzeitig beendet werden.
- Restschuldbefreiung
Als letzter Schritt des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Restschuldbefreiung. Eine Mindestquote der beglichenen Schulden ist nicht mehr vorgesehen. Die Erfüllung der Verpflichtungen sowie das Nichtvorliegen entgegenstehender Gründe dagegen genügen, damit das Gericht eine Restschuldbefreiung vornimmt.