Insolvenzverwalter, Insolvenzpban und Insolvenzmasse

Der Insolvenzverwalter wird im Rahmen des Verfahrens durch das Insolvenzgericht bestimmt, solange das Gericht nicht anordnet, dass der Schuldner selbst seine Insolvenzmasse verwalten und über sie verfügen darf. 

Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters gibt es weder eine Berufsausbildung noch klare gesetzliche Regelungen für seine Ernennung. Nach § 56 InsO muss es sich bei dem Insolvenzverwalter lediglich um einen natürliche und geschäftskundige Person handeln. Folglich üben diese Tätigkeit häufig Rechtsanwälte, die sich auf Insolvenzverwaltung spezialisiert haben, oder Fachanwälte für Insolvenzrecht aus, welche über die benötigten juristischen und wirtschaftlichen Fachkenntnisse verfügen. Zudem wird die Tätigkeit auch oftmals von Betriebswirten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern ausgeübt. 

Der Insolvenzverwalter handelt sowohl im Interesse des Schuldners als auch in dem der Gläubiger. Mithin muss dieser die Neutralität wahren. 

Die Aufgaben des Insolvenzverwalters sind sehr vielfältig. Die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters ist es, 

  • das Vermögen des Schuldners zu beschlagnahmen, 
  • die Insolvenzmasse zu ermitteln und 
  • diese unter den Gläubigern aufzuteilen. 

Er ist auch befugt, hierfür Verträge zu schließen. Außerdem fertigt der Insolvenzverwalter ein Gläubigerverzeichnis an, in dem alle Gläubiger des Schuldners gelistet sind. Zudem muss der Insolvenzverwalter Gegenstände aus der Insolvenzmasse aussondern, welche nicht zum Schuldnerbesitz gehören. 

Nach §§ 60 ff. InsO ist der Insolvenzverwalter bei einer schuldhaften Pflichtverletzung gegenüber allen Beteiligten eines Insolvenzverfahrens zu Schadenersatz und Haftung verpflichtet. Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter erlöschen gem. § 62 Abs. 1 InsO drei Jahre nach Kenntnis der Pflichtverletzung, nach § 62 Abs. 2 InsO jedoch spätestens drei Jahre nach Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens. 

Der Insolvenzverwalter stellt seine Arbeit mit dem Ende des Insolvenzverfahrens ein. Aufgrund der Komplexität und Größe eines Insolvenzverfahrens ist die Dauer der Betätigung des Insolvenzverwalters nicht pauschal zu bestimmen. 

Gem. § 63 Abs. 1 InsO richtet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung und sogenannten Regelsätzen. Als Berechnungsgrundlage dient der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Das Honorar kann als Verfahrenskosten geltend gemacht werden.

Der Insolvenzplan ist ein Sanierungsplan des Schuldners und besteht aus zwei Teilen. Zum einen beinhaltet es den darstellenden Teil des Insolvenzplans. In diesem werden 

  • die Ursachen der Insolvenz, 
  • die finanzielle Situation des Schuldners, 
  • die Maßnahmen zur Sanierung sowie 
  • das Ziel des Insolvenzplans und 
  • die dafür notwendigen Schritte 

aufgeführt. 

Der zweite Teil des Insolvenzplans ist der gestaltende Teil. In diesem werden sämtliche Gläubiger aufgelistet und dabei in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt nach der Rechtsstellung der jeweiligen Gläubiger. 

Ziel des Insolvenzplans ist es, dass sich die Gläubiger auf einen Schuldenvergleich einlassen. Diese verzichten also auf einen Teil ihrer Forderungen. Der Vorteil für den Schuldner ist, dass dieser innerhalb eines kürzeren Zeitraums wieder schuldenfrei wird. 

§ 35 Abs. 1 InsO definiert den Begriff der Insolvenzmasse. Hiernach wird das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, umfasst. Somit zählen sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Besitz des betroffenen Schuldners liegen, zur Insolvenzmasse. Dies können unter anderem sein: 

  • Immobilien, 
  • Barvermögen, 
  • Rechte oder Grundstücke. 

Nicht in die Insolvenzmasse zählen hingegen Gegenstände, die im Besitz des Schuldner liegen, an welchen jedoch eine andere Person das Eigentum und somit ein Aussonderungsrecht hat. Weiterhin zählen zur Insolvenzmasse Erbschaften, Lotteriegewinne oder Schenkungen, welche auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt wurden.

Jedoch dürfen nicht alle Gegenstände nach § 36 InsO hineinbezogen werden. Dies können beispielsweise Kleidung, Arbeitsgegenstände oder Haushaltsgeräte sein. Die §§ 811 bis 811d ZPO beleuchten diese Gegenstände näher. Zudem kann der Schuldner die Freigabe bestimmter Gegenständen durch eine Anfrage beim Insolvenzverwalter beantragen. Stimmt der Insolvenzverwalter der Freigabe zu, wird der Gegenstand unpfändbar. Mithin fällt dieser aus der Insolvenzmasse heraus. Eine Verwertung ist dann nicht mehr möglich, da der Gegenstand dann dem Vollstreckungsverbot gem. § 89 Abs. 1 InsO unterliegt.

Die Gegenstände, welche sich in der Insolvenzmasse befinden, werden veräußert oder versteigert, damit dieses Geld in die Insolvenzmasse fließen kann.