Rechte und Pflichten des Gläubigers

Nach § 1 der Insolvenzordnung sollen alle Gläubiger im Insolvenzverfahren gleichmäßig befriedigt werden, indem der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners verwertet und den Erlös an die Gläubiger verteilt. Jeder Gläubiger soll einen gleichen Teil aus der Insolvenzmasse erhalten. 

Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz wird jedoch durch einige Regelungen durchbrochen. Von großer Bedeutung sind die aussonderungsberechtigten Gläubiger nach § 47 InsO sowie die Absonderungsberechtigten, §§ 49 ff. InsO. Als aussonderungsberechtigter Gläubiger hat man ein Recht auf Herausgabe eines Gegenstandes. Aussonderungsberechtigte Gläubiger sind Eigentümer von Gegenständen, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Sie haben einen Herausgabeanspruch hinsichtlich dieser Sache. Der Gegenstand wird nicht zur Insolvenzmasse bzw. zum Schuldnervermögen gezählt. 

Wurden Forderungen durch einen bestimmten Gegenstand abgesichert durch beispielsweise eine Hypothek oder eine Grundschuld, werden diese Gläubiger bevorzugt behandelt. Beim Verkauf des Gegenstandes kommt der Erlös nur dem sogenannten absonderungsberechtigten Gläubiger zu.

Ein weiteres Recht erlangen sogenannte aufrechnungsberechtigte Gläubiger. Diese sind Gläubiger, die bereits vor Eröffnung der Insolvenz zu einer Aufrechnung gegenüber dem Schuldner berechtigt waren. Bei einer Aufrechnung werden zwei gleichartige gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet. Nach § 94 InsO behalten diese ihr Recht zur Aufrechnung auch nach der Insolvenzeröffnung. 

Darüber hinaus können während der Privatinsolvenz noch weitere Gläubiger, die Massegläubiger, ihre Rechte bevorzugt geltend machen. Ihre Forderungen haben Vorrang vor den übrigen Gläubigern. Zu diesen Masseverbindlichkeiten zählen insbesondere die Verfahrenskosten oder das Honorar des Insolvenzverwalters.

Zu guter Letzt besteht das Recht der übrigen Gläubiger auf eine Verteilung des Rests nach dem prozentualen Forderungsanteil an die Gläubiger ohne Sicherungsrechte. 

Weitere Rechte der Gläubiger sind, dass gem. § 22a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingerichtet werden kann, die Teilnahmeberechtigung und Einberufung weiterer Termine an einer Gläubigerversammlung, bei der Informationen beim Insolvenzverwalter eingefordert werden können. 

Als Pflichten der Gläubiger kommt vor allem die Pflicht zur Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter in Betracht, denn nur dann werden sie im Insolvenzverfahren berücksichtigt und erhalten ihren Anteil aus dem Schuldnervermögen. Weiterhin sind Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, Klagen, Gerichtsvollzieheraufträge, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Pfändungen ab der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens nicht mehr erlaubt.