Sind Privatpersonen so hoch verschuldet, dass keine Möglichkeit der Tilgung der Forderungen verschiedener Gläubiger besteht, bestehen neben den Pflichten des Schuldners auch weiterhin Rechte.
- Pflichten des Schuldners
Den Schuldner treffen im Laufe des Insolvenzverfahrens diverse Pflichten, damit dieser die Restschuldbefreiung nicht gefährdet. Der Insolvenzschuldner ist gem. § 97 Abs. 1 InsO verpflichtet, dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben. Darüber hinaus hat er nach § 97 Abs. 2 InsO den Insolvenzverwalter bei seinen Aufgaben zu unterstützen.
Zudem normiert § 295 InsO fünf Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase. Zum einen muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Darüber hinaus muss er ein erlangtes Erbe zu 50 % oder einen Lotteriegewinn oder Ähnliches zu 100 % an den Treuhänder abtreten. Ausgenommen hiervon sind Kleinstbeträge. Zudem ist jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen. Im Falle einer Zahlung an den Insolvenzgläubiger muss diese über den Treuhänder erfolgen, damit keiner der Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil erlangt. Als weitere Obliegenheit während der Wohlverhaltensphase ist zu nennen, dass der Schuldner keine unangemessenen Verbindlichkeiten oder kein Vermögen verschwendet hat, ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage.
- Rechte des Schuldners
Zu Beginn der Wohlverhaltensperiode hat der Schuldner nach § 288 InsO das Recht der Mitsprache bei der Wahl des Treuhänders. Zudem kann jeder Insolvenzschuldner pro Monat über einen unpfändbaren Grundbetrag seines Einkommens verfügen. Der Betrag entspricht aktuell 1.252,64 Euro (Stand 1. Juli 2021). Zu diesem Betrag können weitere Zuschläge wie beispielsweise Unterhaltszahlungen hinzukommen. Dieser Betrag wird auf ein extra Konto, das sogenannte P-Konto, überwiesen. Darüber hinaus ist auch ein Recht des Schuldners, dass nicht alles pfändbar ist. Gegenstände, die für den Lebens- und Informationsbedarf notwendig sind, dürfen nicht gepfändet werden. Dies können auch Auto, Fernseher und Computer oder Ähnliches sein. Zudem hat der Schuldner das Recht, dass die Riester-Rente bei Privatinsolvenz nicht verpfändet wird. Dies gilt jedoch nur, wenn staatliche Zulagen gezahlt wurden und die Altersvorsorgebeiträge den Höchstbetrag nicht übersteigen.