Die Restschuldbefreiung ist der Erlass der restlichen Schulden durch das Insolvenzgericht am Ende des Insolvenzverfahrens, welche in den §§ 286–303a InsO geregelt ist. Eine Zahlung der Restschulden an die Gläubiger ist mithin nicht mehr notwendig. Somit gibt der Gesetzgeber dem Schuldner die Chance, dass dieser sich komplett von seinen Schulden befreien kann. Dieser Gedanke ist in § 1 S. 2 InsO verankert. Die Höhe der zum Ende des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden sowie die Anzahl der Gläubiger sind nach § 301 InsO für die Restschuldbefreiung nicht erheblich.
Die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung sind zum einen, dass der Schuldner zusammen mit seinem Insolvenzantrag einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt sowie das dieser sich während der Privatinsolvenz redlich und fair verhält. Dazu zählt, dass der Schuldner ehrlich ist, seinen Auskunftspflichten und sonstigen Pflichten nachkommt. Somit muss der Schuldner die Wohlverhaltensphase erfolgreich durchlaufen haben.
Nach § 290 InsO können die Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Eine solche Versagung kann beispielsweise aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erfolgen.
In Folge einer Reform des Insolvenzrechts hat sich die Zeit bis zur Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt. Dies bedeutet für alle Schuldner, die ab dem 1.10.2020 Insolvenz beantragt haben, erfolgt die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren. Bei all denjenigen, die ein Insolvenzverfahren zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.9.2020 angemeldet haben, verkürzt sich die sechsjährige Wohlverhaltensphase je nach Anmeldedatum.
Neben dem Erlass aller ausstehenden Schulden werden mit der Restschuldbefreiung auch alle Einträge bei der Schufa, welche die alten Schulden betreffen sechs Monate nach der Restschuldbefreiung gelöscht.
Jedoch werden einige Forderungen von der Befreiung ausgenommen. Dies können pflichtwidrige Unterhaltsschulden, Schulden aus Steuerhinterziehung, ausstehende Geldstrafen und Bußgelder oder Ähnliches sein, § 302 InsO. Darüber hinaus sind auch Schulden, die der Schuldner während des Insolvenzverfahrens aufgebaut hat, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Diese Forderungen haben weiterhin Bestand.
Nach der Restschuldbefreiung kann der Schuldner sein Pfändungsschutz-Konto wieder in ein normales Girokonto umwandeln lassen.
Die durch das Insolvenzverfahren entstanden Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen. Der Gesetzgeber gewährt jedoch die Möglichkeit zur Stundung, da bei einer Privatinsolvenz häufig kein Geld mehr vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu zahlen. Gem. § 4a InsO hat der Schuldner die Möglichkeit, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Zudem kann ein Antrag auf Verlängerung der Stundung gestellt werden. Ist der Schuldner auch nach der Restschuldbefreiung noch vermögenslos, werden ihm die gestundeten Verfahrenskosten vollständig erlassen.